AK Vereinsgründung

Projekt

Gruppe: Ernährungsrat Oberfranken

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Entwurf

Satzung des Vereins „Ernährungsräte Oberfranken e.V.“
Präambel
Der Verein fördert die Etablierung und Entwicklung der Ernährungsräte in Oberfranken, welche sich auf Regionalität und Solidarität sowie auf die Entwicklung zum ökologischen Anbau gründen, und damit langfristig die Ernährungssouveränität der Bevölkerung in Oberfranken sichern. Darüber hinaus fördert der Verein die Biodiversität durch die Schaffung von Bewusstsein für einen achtsamen und nachhaltigen Umgang mit der Natur als lebendigem Organismus.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Ernährungsräte Oberfranken“. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth (?) eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Bayreuth. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    §2 Vereinszweck
  3. Der Verein verfolgt in diesem Kontext insbesondere folgende gemeinnützige Zwecke:
    a. die Förderung von Bildung und Forschung
    b. die Vernetzung der regionalen Ernährungsräte
  4. Dem Satzungszweck wird insbesondere entsprochen durch:
    -Vernetzung und Wissensaustausch der regionalen Ernährungsräte in Oberfranken
    -Selbstverwaltung als Praxis demokratischer und solidarischer Organisationsformen
    -gemeinschaftsbildende und generationenübergreifende Aktionen, Raum für kulturellen und künstlerischen Austausch, Angebot von Kursen, Seminaren und anderen öffentlichen Veranstaltungen
    -Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung, Vernetzung, Wissensaustausch und Nutzen von Synergieeffekten
    -Vorhaben, die Maßnahmen zur Entwicklung von gesunden und sich selbst erhaltenden Nahrungskreisläufen umzusetzen, z.B. art- und wesensgerechte Tierhaltung, Pflege der Bodengesundheit und Gewässerschutz, faire Verarbeitungs- und Handelsstrukturen.
    -Entwicklung klimaresilienter Systeme in Erzeugung, Verarbeitung und Handel.
  5. Die Arbeit des Vereins richtet sich vor allem nach den Grundsätzen
    a. der Achtung aller Menschen,
    b. der Gleichberechtigung jedes Einzelnen unter dem Leitgedanken eines ganzheitlichen Menschenbildes sowie der
    c. Achtung der Umwelt durch Aufbau und Wahrung zukunftsfähiger Wirtschafts- und Agrarökosysteme.
    §3 Gemeinnützigkeit
    Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    § 4 Mitglieder
  6. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
  7. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
  8. Fördermitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.
    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  9. Ordentliches Mitglied kann jede Initiative, deren Ziel die Bildung eines regionalen Ernährungsrates in Oberfranken ist, unabhängig von der juristischen Form, Fördermitglied jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen will. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.
  10. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme. Ihre Entscheidung unterliegt keiner Prüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  11. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerberinnen/n vom Vorstand schriftlich oder per Email mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.
    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
    a. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    b. den Tod bei natürlichen Personen
    c. Auflösung bei juristischen Person
    d. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Person
    e. freiwilligen Austritt oder
    f. Ausschluss.
  12. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist anzuzeigen.
  13. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er setzt voraus, dass das Verhalten der auszuschließenden Person in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  14. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
    § 7 Mitgliedsbeiträge
  15. Alle Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig den von ihnen benannten und vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  16. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    § 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
  17. Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, sofern nicht anders von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen.
  18. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat.
  19. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.
    § 9 Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
    a. die Mitgliederversammlung (§10)
    b. der Vorstand (§11).
    § 10 Mitgliederversammlung
  20. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung per E-Mail oder Briefpost einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dies verlangen.
    Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, sobald es das Interesse des Vereins erfordert.
  21. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Öffentlichkeit für bestimmte Tagesordnungspunkte ausgeschlossen wird. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern schriftlich oder per Email zuzuleiten ist.
  22. Versammlungsleiter ist ein Vorstandmitglied. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  23. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a. die Wahl, Entlastung und Absetzung der Mitglieder des Vorstands (§ 11)
    b. die Bestimmung der Vereinspolitik und die Genehmigung der Projekte, Angebote und Veranstaltungen im Einzelnen
    c. die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge
    d. Satzungsänderungen und
    e. die Auflösung des Vereins.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme,unabhängig von der Größe des jeweiligen Ernährungsbeirates.
    1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung kann - mit Ausnahme von Satzungsänderungen - ihre Tagesordnung abändern oder ergänzen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung aufgeführt werden und im Wortlaut vorliegen.
    § 11 Vorstand
  4. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben gleichberechtigten Mitgliedern. Sie sollen aus den verschiedenen Ernährungsbeiräten entsandt werden. Der Verein wird im Sinne von §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Jede/r von ihnen ist einzelvertretungsbefugt. ?????
  5. Eine inhaltliche Arbeitsteilung der Vorstandsarbeit legen die Vorstände untereinander fest.
  6. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gewählt.

  7. Bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.

  8. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:
    a. die Festlegung und Durchführung des Programms der im Sinne des § 2 der Satzung festgelegten Zielsetzung und
    b. die Erstellung des Jahresabschlusses.
  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, vorzeitig aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
  10. Sollten das Vereinsregister beim Amtsgericht, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, so können die erforderlichen Veränderungen durch den Vorstand alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Mitgliederversammlung ist baldmöglichst darüber zu informieren.
  11. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder-versammlung kann eine jährliche pauschale Vergütung für Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder beschließen.

§ 12 Finanzierung
Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden, öffentliche Zuschüsse und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.
§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
  2. Bei Auflösung des Vereins soll ein Vorstandsmitglied Liquidator/in sein, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss eine/n andere/n Liquidator/in. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Spenden und Mitgliedsbeiträgen an den ???? der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bayreuth, den



    1. 2.


    1. 4.


    1. 6.
  1. 7.




    1. 12.


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Erstellt am: 23.10.2020
Zuletzt aktualisiert am: 30.11.2020

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Projekt-Administrator:  Philipp Wegner , Dietrich Pax , Julia Marx

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